Neufassung VII-A-07709-NF-04 Keine Abrisskosten für Garagenpächterinnen und ‑pächter auch bei Grundstückstausch oder anderweitigem Eigentümerwechsel

Beschlussvorschlag

In Umset­zung des Beschlusses des Stad­trates vom 15. Juni 2022 (Tage­sor­d­nungspunkt Ö 14.2) zum Antrag VII-A-06241-NF-03 „Rechtssicher­heit für Gara­gen­höfe in Leipzig“ und zur Her­stel­lung der nöti­gen Recht­sklarheit und erforder­lichen Trans­parenz für alle poten­ziell Betrof­fe­nen wird der Ober­bürg­er­meis­ter beauf­tragt:

  1. durch öffentliche Bekan­nt­machung
    a) zu informieren, dass die Stadt Leipzig mit dem vom Stad­trat gefassten o. g. Beschluss die Kosten der Räu­mung und des Abriss­es der zuvor von den Nutzern voll­ständig geräumtenGara­gen für den Fall der erforder­lichen Räu­mung von im Eigen­tum der Stadt ste­hen­der Gara­gen­grund­stücke auf­grund ein­er ordentlichen oder außeror­dentlichen Kündi­gung der Verträge zugun­sten der Nutzerin­nen und Nutzer der Gara­gen­grund­stück übern­immt,
    b) klarzustellen, dass sich der Beschluss und damit die beschlossene Kostenüber­nah­mev­erpflich­tung durch die Stadt Leipzig auf alle möglichen Fal­lkon­stel­la­tio­nen erstreckt, in denen Gara­gen, die in den Anwen­dungs­bere­ich der Regelun­gen des § 15 Schul­dRAnpG bzw. des § 546 Abs. 1 BGB fall­en, auf­grund des Beschlusspunk­tes 1.3 des Beschlusses zu VII-A-06241-NF-03 zu erstel­len­den bzw. erstell­ten Stad­ten­twick­lungskonzeptes nach vorheriger Kündi­gung des jew­eili­gen Ver­trags abgeris­sen wer­den sollen.

2. gegenüber allen Nutzerin­nen und Nutzern von im Eigen­tum der Stadt ste­hen­der Gara­gen­grund­stücke mit­tels geson­dert­er schriftlich­er Erk­lärung der Stadt Leipzig rechtverbindlich den Verzicht auf die Erhe­bung von Kosten für den Abriss und die Räu­mung der auf­ste­hen­den Gara­gen für den Fall der – zur Umset­zung des zu erstel­len­den Stad­ten­twick­lungskonzeptes erforder­lichen – Räu­mung von Gara­gen­grund­stück­en auf­grund der vorheri­gen ordentlichen oder außeror­dentlichen Kündi­gung der beste­hen­den Pacht‑, Miet- und Nutzungsverträge aus­drück­lich zu erk­lären.

Begrün­dung:

Die nun vor­liegende Neu­fas­sung nimmt die Bedenken und Hin­weise aus der Auss­chuss­de­bat­te des Stad­trates auf. In der Debat­te um den Beschlus­santrag ist es zu Missver­ständ­nis­sen hin­sichtlich des Begriffes „Räu­mung und Abriss der Gara­gen“ gekom­men. Gemeint war die Räu­mung und Entsorgung der abgeris­se­nen Gara­gen­teile. Selb­stver­ständlich haben die Nutzer die Garage bei Ver­tragsende voll­ständig geräumt und besen­rein (lt. Def­i­n­i­tion des BGH) zu übergeben. Das sollte auch so in die Verträge aufgenom­men wer­den. Deshalb hat sich die ein­re­ichende Frak­tion, um Missver­ständ­nis­sen vorzubeu­gen, zu dieser die Bedenken auf­greifend­en Anpas­sung des Antrags entschlossen.

Der Stad­trat zu Leipzig hat am 15. Juni 2022 u. a. fol­gen­den Beschluss zum The­ma „Rechtssicher­heit für Gara­gen­höfe in Leipzig“ gefasst:

„1. Die Stadtver­wal­tung wird beauf­tragt, ein Stad­ten­twick­lungskonzept zum The­ma Garagenhöfe/Quartiersgaragen zu erar­beit­en. Dies erfol­gt in Verbindung mit der kom­binierten Pla­nung von städtis­ch­er Infra­struk­tur …

… dass das Poten­zial von großen Gara­gen­stan­dorten im Außen- bzw. Vorort­bere­ich für die weit­ere Entwick­lung der Sied­lungskerne nutzt

(…)

3. Der Ober­bürg­er­meis­ter wird beauf­tragt, für den Fall der erforder­lichen Räu­mung auf­grund der ordentlichen oder außeror­dentlichen Kündi­gung der Verträge zu den in Rede ste­hen­den Gara­gen­grund­stück­en gemäß Über­leitungs- oder Neu­verträ­gen (Pacht‑, Miet- und Nutzungsverträge), die Kostenüber­nah­mev­erpflich­tung zulas­ten der Pächter, Mieter bzw. Nutzer im Sinne ein­er Kostenüber­nahme durch die Stadt Leipzig zu ändern. Dies soll durch entsprechende verbindliche Schreiben an die Pächter, Mieter bzw. Nutzer oder durch Verzicht­serk­lärung der Stadt Leipzig im Sinne dieses Beschlusses erfol­gen.“ (Beschluss zu VII-A-06241-NF-03)

Erk­lärter Wille des Stad­trats war es, mit diesem Beschluss den erforder­lichen Stad­ten­twick­lung-Pla­nung­sprozess auf eine bre­it­ere Zus­tim­mung zu stützen. Dabei wurde im Sinne der Gle­ich­be­hand­lung davon aus­ge­gan­gen, dass die Stadt die voll­ständi­ge Befreiung der Gara­gen­nutzerin­nen und ‑nutzer von Abris­skosten garantiert, wenn sie auf die entsprechen­den Gara­gen­höfe sowohl als Bau‑, aber auch als Tauschgrund­stück zurück­greifen muss.

Zwis­chen im Eigen­tum der Stadt oder ggf. später im Eigen­tum Drit­ter ste­hen­der Gara­gen­grund­stücke wurde hier­bei nicht aus­drück­lich dif­feren­ziert, sodass sich der Beschluss auf alle denkbaren Fal­lkon­stel­la­tio­nen erstreckt, in denen sich Gara­gen, die unter die Regelun­gen des § 15 Schul­dRAnpG bzw. des § 546 Abs. 1 BGB fall­en, auf­grund des zu erstel­len­den Stad­ten­twick­lungskonzeptes nach vorheriger Kündi­gung des jew­eili­gen Ver­trags abgeris­sen wer­den sollen.

Die Kostenüber­nah­mev­erpflich­tung durch die Stadt Leipzig zugun­sten der Nutzerin­nen und Nutzer von Gara­gen bet­rifft demzu­folge ins­beson­dere fol­gende grund­sät­zlichen Fal­lkon­stel­la­tio­nen:

  1.  Die Stadt Leipzig ist und bleibt Eigen­tümerin des Gara­gen­grund­stücks.
  2.  Die Stadt Leipzig erwirbt im Wege des Grund­stück­stausches das Gara­gen­grund­stück.
  3.  Die Stadt tauscht ein in ihrem Eigen­tum ste­hen­des Gara­gen­grund­stück gegen ein anderes Grund­stück ein und der neue Eigen­tümer (des Gara­gen­grund­stücks) ver­langt den Abriss der Garage, weil er das Grund­stück ander­weit­ig nutzen will.

Mithin hat sich die Stadt Leipzig mit dem vom Stad­trat gemäß Beschlusspunkt 3 gefassten, oben zitierten Beschluss für alle denkbaren Fälle der Kündi­gung und Beendi­gung von Nutzungsverträ­gen über Gara­gen­grund­stücke und der dadurch erforder­lichen Räu­mung der „in Rede ste­hen­den Gara­gen­grund­stücke“ verpflichtet, die Räu­mungs- und Abris­skosten zu übernehmen.

Dementsprechend sind die ver­traglichen Regelun­gen der Stadt mit den Nutzerin­nen und Nutzern der entsprechen­den Gara­gen­grund­stücke anzu­passen. Gle­ichzeit­ig ist gegenüber allen Nutzerin­nen und Nutzern von im Eigen­tum der Stadt ste­hen­der Gara­gen­grund­stücke der Verzicht auf die Erhe­bung von Kosten für den Abriss und die Räu­mung der auf­ste­hen­den Gara­gen für die vom o. g. Beschluss erfassten Fälle der erforder­lichen Räu­mung der Gara­gen­grund­stücke aus­drück­lich und rechtverbindlich zu erk­lären.