Neufassung VII-A-07709-NF-04 Keine Abrisskosten für Garagenpächterinnen und ‑pächter auch bei Grundstückstausch oder anderweitigem Eigentümerwechsel
Beschlussvorschlag
In Umsetzung des Beschlusses des Stadtrates vom 15. Juni 2022 (Tagesordnungspunkt Ö 14.2) zum Antrag VII-A-06241-NF-03 „Rechtssicherheit für Garagenhöfe in Leipzig“ und zur Herstellung der nötigen Rechtsklarheit und erforderlichen Transparenz für alle potenziell Betroffenen wird der Oberbürgermeister beauftragt:
- durch öffentliche Bekanntmachung
a) zu informieren, dass die Stadt Leipzig mit dem vom Stadtrat gefassten o. g. Beschluss die Kosten der Räumung und des Abrisses der zuvor von den Nutzern vollständig geräumtenGaragen für den Fall der erforderlichen Räumung von im Eigentum der Stadt stehender Garagengrundstücke aufgrund einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung der Verträge zugunsten der Nutzerinnen und Nutzer der Garagengrundstück übernimmt,
b) klarzustellen, dass sich der Beschluss und damit die beschlossene Kostenübernahmeverpflichtung durch die Stadt Leipzig auf alle möglichen Fallkonstellationen erstreckt, in denen Garagen, die in den Anwendungsbereich der Regelungen des § 15 SchuldRAnpG bzw. des § 546 Abs. 1 BGB fallen, aufgrund des Beschlusspunktes 1.3 des Beschlusses zu VII-A-06241-NF-03 zu erstellenden bzw. erstellten Stadtentwicklungskonzeptes nach vorheriger Kündigung des jeweiligen Vertrags abgerissen werden sollen.
2. gegenüber allen Nutzerinnen und Nutzern von im Eigentum der Stadt stehender Garagengrundstücke mittels gesonderter schriftlicher Erklärung der Stadt Leipzig rechtverbindlich den Verzicht auf die Erhebung von Kosten für den Abriss und die Räumung der aufstehenden Garagen für den Fall der – zur Umsetzung des zu erstellenden Stadtentwicklungskonzeptes erforderlichen – Räumung von Garagengrundstücken aufgrund der vorherigen ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung der bestehenden Pacht‑, Miet- und Nutzungsverträge ausdrücklich zu erklären.
Begründung:
Die nun vorliegende Neufassung nimmt die Bedenken und Hinweise aus der Ausschussdebatte des Stadtrates auf. In der Debatte um den Beschlussantrag ist es zu Missverständnissen hinsichtlich des Begriffes „Räumung und Abriss der Garagen“ gekommen. Gemeint war die Räumung und Entsorgung der abgerissenen Garagenteile. Selbstverständlich haben die Nutzer die Garage bei Vertragsende vollständig geräumt und besenrein (lt. Definition des BGH) zu übergeben. Das sollte auch so in die Verträge aufgenommen werden. Deshalb hat sich die einreichende Fraktion, um Missverständnissen vorzubeugen, zu dieser die Bedenken aufgreifenden Anpassung des Antrags entschlossen.
Der Stadtrat zu Leipzig hat am 15. Juni 2022 u. a. folgenden Beschluss zum Thema „Rechtssicherheit für Garagenhöfe in Leipzig“ gefasst:
„1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, ein Stadtentwicklungskonzept zum Thema Garagenhöfe/Quartiersgaragen zu erarbeiten. Dies erfolgt in Verbindung mit der kombinierten Planung von städtischer Infrastruktur …
… dass das Potenzial von großen Garagenstandorten im Außen- bzw. Vorortbereich für die weitere Entwicklung der Siedlungskerne nutzt
(…)
3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, für den Fall der erforderlichen Räumung aufgrund der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung der Verträge zu den in Rede stehenden Garagengrundstücken gemäß Überleitungs- oder Neuverträgen (Pacht‑, Miet- und Nutzungsverträge), die Kostenübernahmeverpflichtung zulasten der Pächter, Mieter bzw. Nutzer im Sinne einer Kostenübernahme durch die Stadt Leipzig zu ändern. Dies soll durch entsprechende verbindliche Schreiben an die Pächter, Mieter bzw. Nutzer oder durch Verzichtserklärung der Stadt Leipzig im Sinne dieses Beschlusses erfolgen.“ (Beschluss zu VII-A-06241-NF-03)
Erklärter Wille des Stadtrats war es, mit diesem Beschluss den erforderlichen Stadtentwicklung-Planungsprozess auf eine breitere Zustimmung zu stützen. Dabei wurde im Sinne der Gleichbehandlung davon ausgegangen, dass die Stadt die vollständige Befreiung der Garagennutzerinnen und ‑nutzer von Abrisskosten garantiert, wenn sie auf die entsprechenden Garagenhöfe sowohl als Bau‑, aber auch als Tauschgrundstück zurückgreifen muss.
Zwischen im Eigentum der Stadt oder ggf. später im Eigentum Dritter stehender Garagengrundstücke wurde hierbei nicht ausdrücklich differenziert, sodass sich der Beschluss auf alle denkbaren Fallkonstellationen erstreckt, in denen sich Garagen, die unter die Regelungen des § 15 SchuldRAnpG bzw. des § 546 Abs. 1 BGB fallen, aufgrund des zu erstellenden Stadtentwicklungskonzeptes nach vorheriger Kündigung des jeweiligen Vertrags abgerissen werden sollen.
Die Kostenübernahmeverpflichtung durch die Stadt Leipzig zugunsten der Nutzerinnen und Nutzer von Garagen betrifft demzufolge insbesondere folgende grundsätzlichen Fallkonstellationen:
- Die Stadt Leipzig ist und bleibt Eigentümerin des Garagengrundstücks.
- Die Stadt Leipzig erwirbt im Wege des Grundstückstausches das Garagengrundstück.
- Die Stadt tauscht ein in ihrem Eigentum stehendes Garagengrundstück gegen ein anderes Grundstück ein und der neue Eigentümer (des Garagengrundstücks) verlangt den Abriss der Garage, weil er das Grundstück anderweitig nutzen will.
Mithin hat sich die Stadt Leipzig mit dem vom Stadtrat gemäß Beschlusspunkt 3 gefassten, oben zitierten Beschluss für alle denkbaren Fälle der Kündigung und Beendigung von Nutzungsverträgen über Garagengrundstücke und der dadurch erforderlichen Räumung der „in Rede stehenden Garagengrundstücke“ verpflichtet, die Räumungs- und Abrisskosten zu übernehmen.
Dementsprechend sind die vertraglichen Regelungen der Stadt mit den Nutzerinnen und Nutzern der entsprechenden Garagengrundstücke anzupassen. Gleichzeitig ist gegenüber allen Nutzerinnen und Nutzern von im Eigentum der Stadt stehender Garagengrundstücke der Verzicht auf die Erhebung von Kosten für den Abriss und die Räumung der aufstehenden Garagen für die vom o. g. Beschluss erfassten Fälle der erforderlichen Räumung der Garagengrundstücke ausdrücklich und rechtverbindlich zu erklären.